I.
1.1 Allen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen liegen diese Bedingungen zugrunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Davon abweichende Bedingungen des Abnehmers, die von uns nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden, sind auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Alle Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend. Der Kaufvertrag kommt nur mit dem vom Verkäufer bestätigten Inhalt und erst mit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers zustande.
1.2 Lieferung: Abweichungen von der vereinbarten Liefermenge im Ausmaß von +/- 5% über 1000m und +/- 10% unter 1000m Liefermenge, werden vom Käufer genehmigt. Innerhalb des vereinbarten Lieferzeitraumes sind Teillieferungen nach Wahl des Verkäufers grundsätzlich möglich, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Der Käufer ist hinsichtlich jeder Teillieferung zur Abnahme verpflichtet. Die Nichtabnahme einzelner Teillieferungen berechtigt den Verkäufer ohne Setzung einer Nachfrist zum Rücktritt vom gesamten Vertrag und Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
1.3 Fixtermine gelten nur dann als vereinbart, wenn wir solchen Terminen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
II.
2.1 Als Lieferungsstelle gilt das Werk, das Lager oder die Versandstelle des Verkäufers. Die Ware gilt als geliefert, sobald diese das Werk, das Lager oder die Versandstelle des Verkäufers verlässt oder dort zur Verfügung des Käufers gestellt und versandbereit ist.
2.2 Mit dem Zeitpunkt der Lieferung geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch für das Versandrisiko, selbst wenn der Verkäufer hinsichtlich dieses Risikos eine Versicherung eingegangen ist.
2.3 Lieferverzug tritt nur dann ein, wenn nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist eine schriftliche Mahnung durch den Käufer unter Setzung einer angemessenen, 6 Wochen nicht unterschreitenden Nachfrist erfolgt. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als die Lieferungen noch nicht erfolgt sind. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen. Lieferverzug tritt nicht ein, solange nicht sämtliche fälligen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer berichtigt sind.
2.4 Vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände, wozu insbesondere höhere Gewalt, Mangel an Rohstoffen, unvorhergesehene Betriebsschwierigkeiten, Betriebseinschränkungen, Betriebsstilllegungen, Arbeitskampf, Versandschwierigkeiten, Vertragsbruch durch Lieferanten des Verkäufers oder andere unvorhergesehene Hindernisse zählen, die ihm oder seinen Lieferanten die Herstellung oder den Versand der Ware ganz oder teilweise unmöglich machen, befeien den Verkäufer für die Dauer der Störung oder deren Auswirkungen von der termingerechten Lieferpflicht und berechtigen ihn, nach seiner Wahl die Lieferzeit entsprechend zu verlängern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
Wird die vereinbarte Lieferzeit um mehr als 2 Monate überschritten, so sind beide Teile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist. Wird das Wirtschaftsleben im Land des Käufers oder des Verkäufers durch Krieg, Bürgerkrieg oder ähnliche Ereignisse ernstlich beeinträchtigt, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
Der Käufer hat in diesen Fällen keinen Anspruch auf eine spätere Lieferung oder auf Schadenersatz.
2.5 Nimmt der Käufer die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist nicht ab, so kann der Verkäufer wahlweise die Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages und Ersatz des durch die verspätete Vertragserfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz für die Nichterfüllung des Vertrages verlangen.
III.
3.1 Zahlung: Die Zahlung gilt erst dann und in jedem Umfang als geleistet, wenn und insoweit der Verkäufer über den Rechnungsbetrag einer Bank im Lande der Verkäufers frei verfügen kann.
3.2 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Schecks, Wechsel oder andere Wertpapiere anzunehmen. Die Entgegennahme erfolgt lediglich zahlungshalber, nicht anzahlungsstatt. Diskontgebühren, Stempelkosten und Bankspesen sind vom Käufer sofort in bar zu vergüten. Der Verkäufer haftet nicht dafür, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden.
3.3 Befindet sich der Käufer mit der Bezahlung einer fälligen Forderung länger als eine Woche im Verzug, wird ein Wechsel protestiert oder ein Scheck nicht eingelöst, so werden sämtliche Ansprüche aus den Geschäftsbedingungen mit dem Käufer sofort fällig. Unter diesen Vorraussetzungen ist der Verkäufer auch berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz des durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens zu verlangen.
Bei Teil- oder Sukzessivlieferungsgeschäften ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, nachträglich Vorauszahlungen für noch ausstehende Lieferungen oder ausreichende Sicherheiten zu fordern, wenn und solange der Käufer mit der Zahlung für vorangegangene Lieferungen im Rückstand ist.
3.4 Zahlungen werden zunächst auf Zinsen, Kosten und Nebengebüren und sodann auf die älteste Hauptsachenschuld angerechnet. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen von 7% über dem Nationalbankdiskont als vereinbart.
3.5 Die Aufrechnung allfälliger Gegenforderungen des Abnehmers gegen Forderungen des Verkäufers ist nur dann zulässig, wenn die Gegenforderungen gerichtlich festgestellt oder vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Die Erhebung von Gewährleistungsansprüchen hindert den Eintritt der Fälligkeit nicht.
3.6 Alle nach Vertragsabschluß (Datum der Auftragsbestätigung) eintretenden Veränderungen der vereinbarten fremden Währung oder des Wechselkurses zum Euro treffen den Abnehmer.
IV.
4.1 Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Berichtigung aller seiner Ansprüche gegen den Käufer vor. Die Verpfändung , Sicherungsübereignung oder Begründung sonstiger Rechte zugunsten Dritter sind ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei der Pfändung der Ware ist der Kunde verpflichtet, dies dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware zu bearbeiten oder zu verarbeiten. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer, ohne dass ihm hieraus eine Verpflichtung entsteht.
Bei Be- oder Verarbeitung und Verbindung der gelieferten Ware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht diesem der dabei entstandene Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu der übrig verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung und Verbindung zu. Entsteht durch Be- oder Verarbeitung mit anderer Ware eine neue Sache, so räumt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt im Verhältnis der weiterverarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache Miteigentum an dieser ein und wird diese unentgeltlich bis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsbetrieb für den Verkäufer verwahren.
Im Falle einer Weiterveräußerung durch Barkauf geht der erzielte Erlös bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises nicht in das Eigentum des Vorbehaltskäufers über. Dieser hebt den Verkaufserlös für den Verkäufer ein und hat ihn gesondert zu verwahren und unverzüglich an den Verkäufer abzuführen. Im Fall einer anderweitigen Veräußerung tritt der Käufer bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen den Abnehmer bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises ab bzw. verpflichtet sich bereits jetzt, ihm diese entstehende Forderung abzutreten und ihn unverzüglich von der Weiterveräußerung unter Namhaftmachung des Abnehmers zu verständigen.
V.
Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass geringfügige Abweichungen in der Qualität oder dem Ausfall der Garne oder der Zwirne technisch nicht vermeidbar sind und keine Ansprüche aus Gewährleistung begründen. Dies gilt insbesondere für kleinere Farbabweichungen und geringfügigen Fremdfaseranflug.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei der Übernahme einer genauen Überprüfung zu unterziehen. Eine Mängelrüge muß binnen 10 Tagen nach Zugang der Ware beim Käufer unter genauer Angabe der Art und des Ausmaßes der behaupteten Mängel erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Erhebung von Gewährleistungsansprüchen – mit Ausnahme auf Grund versteckter Mängel – ausgeschlossen.
Jedenfalls ausgeschlossen sind alle Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes und allen anderen Rechtstiteln, sobald die Ware in irgendeiner Form be- oder verarbeitet wurde. Dies gilt auch hinsichtlich verborgener Mängel.
Bei verborgenen Mängeln muß die Rüge unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels erhoben werden. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt. Das Rügerecht erlischt mit jedem Fall 3 Monate nach Empfang der Ware. Hat der Käufer berechtigter Weise und rechtzeitig Mängelansprüche erhoben, so hat der Verkäufer die Wahl, ob er für die mangelhafte Ware Ersatzlieferung leisten oder einen angemessenen Preisnachlaß gewähren will. Ein Wandlungs- oder Preisminderungsanspruch besteht seitens des Käufers nicht. Schadenersatzansprüche auf Grund von Mängelfolgeschäden, Verzögerung oder Unmöglichkeit der Ersatzlieferung oder jeder anderen Form der Leistungsstörung sind ausgeschlossen.
Die Erhebung von Gewährleistungsansprüchen hindert den Eintritt der Fälligkeit der Kaufpreises nicht.
VI.
Unbeschadet der in Punkt 1.2 dieser Bedingungen geregelten Qualitätsabweichungen werden vom Käufer Qualitätsabweichungen in Gewicht und Einstellung genehmigt, wenn sie einen Prozentsatz von +/- 5% nicht übersteigen.
Insbesondere gilt vom Käufer als genehmigt, wenn das m²-Gewicht des Stoffes +/- 5% vom vereinbarten Gewicht und die Einlauflänge +/- 5% vom vereinbarten Wert abweicht.
VII.
7.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers.
7.2 Für Streitigkeiten zwischen Lieferanten und Abnehmer wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht mit Sitz in Feldkirch, sowie ausschließliche Geltung österreichischen Rechtes vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen des Kaufvertrages und die einen integrierenden Teil des Kaufvertrages bildenden Verkaufs- und Lieferbedingungen mit zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang stehen, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Dies gilt auch für den Fall, dass einzelne Bestimmungen nichtig sind. Für diesen Fall gilt die dem Sinn der betroffenen Bestimmungen am nächsten kommende Vertragsbestimmunge als vereinbart.
7.3 Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers an allen Maßnahmen mitzuwirken, die erforderlich sind, um die Rechte des Verkäufers zu sichern.